HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 904
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 260/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 904
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Februar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zutreffend hat das Landgericht die Adhäsionsentscheidung als von der ersten Urteilsaufhebung durch den Senat nicht erfasst angesehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 904
Bearbeiter: Karsten Gaede