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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 902

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 256/09, Beschluss v. 21.07.2009, HRRS 2009 Nr. 902


BGH 5 StR 256/09 - Beschluss vom 21. Juli 2009 (LG Bremen)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Dezember 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die am Ende des Verteidigerschriftsatzes vom 16. Juli 2009 gestellten Anträge bleiben aus den Gründen des Beschlusses in BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1 sowie der Beschlüsse vom 27. September 2007 - 5 StR 230/07 - und vom 4. März 2008 - 1 StR 16/08 - ohne Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 902

Bearbeiter: Karsten Gaede