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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 933

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 241/09, Beschluss v. 17.07.2009, HRRS 2009 Nr. 933


BGH 5 StR 241/09 - Beschluss vom 17. Juli 2009 (LG Cottbus)

Konkrete Strafzumessung (Begründung; Verweis auf die abstrakte Strafzumessung; minder schwerer Fall).

§ 267 Abs. 3 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 16. März 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die allein mit der Sachrüge geführte Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.

Der Schuldspruch begegnet - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Hingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Zwar hat die Strafkammer mit tragfähiger Begründung im Wege einer umfassenden Gesamtschau von Tat und Persönlichkeit des vorbelasteten Angeklagten das Vorliegen eines minderschweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im engeren Sinne sind indes - auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes (BGHSt 34, 345, 349) - lückenhaft. Zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe stützt sich die Strafkammer ausschließlich unter pauschaler Verweisung auf die im Rahmen der Erörterungen zum minderschweren Fall dargestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründe. Strafschärfungsgründe werden nicht genannt. Danach bleibt die beträchtliche Übersetzung der erheblichen Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 StGB unbegründet.

Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Urteilsfeststellungen. Das neue Tatgericht hat die Strafe auf der Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen, die allenfalls durch weitere nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 933

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 336

Bearbeiter: Karsten Gaede