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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 932

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 240/09, Beschluss v. 03.09.2009, HRRS 2009 Nr. 932


BGH 5 StR 240/09 - Beschluss vom 3. September 2009 (LG Göttingen)

Schuldunfähigkeit; verminderte Schuldfähigkeit; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Urteilsgründe.

§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB; § 267 Abs. 3 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 3. Februar 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben indes die Feststellungen zum gesamten äußeren Tatablauf; insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nachstellung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Sachrüge hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten kann keinen Bestand haben, da weder der Ausschluss der Schuldunfähigkeit noch die Voraussetzungen des § 63 StGB tragfähig begründet sind.

Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und paranoiden Zügen im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leide. Diese habe bei den ersten neun Tathandlungen (u. a. Bedrohung und Nachstellung zu Lasten seiner Ehefrau, Körperverletzung zu Lasten des Bruders ihres neuen Lebensgefährten zwischen dem 26. April und dem 16. Juni 2008) die Schuldfähigkeit sicher erheblich vermindert. Bei der letzten Tathandlung (Bedrohung und Nachstellung zu Lasten seiner Ehefrau, Bedrohung und Körperverletzung zu Lasten ihres Lebensgefährten am 4. Juli 2008) sei es durch den "ständigen emotionalen Stress" zu einer akuten psychotischen Episode im Sinne einer krankhaften seelischen Störung und damit verbundener Aufhebung der Steuerungsfähigkeit gekommen. Der Sachverständige, dem das Landgericht folgt, hat zur erhaltenen Schuldfähigkeit ausgeführt, dass es "sehr unwahrscheinlich sei, dass der Angeklagte seinen Alltag hätte fortsetzen können, wenn er sich in einem Zustand befunden hätte, der dem am 4. Juli 2008 vergleichbar gewesen wäre".

Indes werden nähere Anknüpfungspunkte zum Alltagsverhalten nicht mitgeteilt. Mithin fehlt die die differenzierende Bewertung des psychischen Zustands innerhalb des gegebenen zeitlichen und außerordentlich engen situativen Zusammenhangs tragende Tatsachengrundlage. Die Feststellungen enthalten für den Tatzeitraum im Wesentlichen nur die Schilderung der Taten im engeren Sinne. Daraus lässt sich ein Unterschied im Hinblick auf die gleich bleibende konkrete Tatsituation und das diese überdauernde Reaktionsmuster des Angeklagten nicht ableiten. Allein der Hinweis auf die emotionale Stresssituation vermag die Annahme erhaltener Steuerungsfähigkeit bis zum 16. Juni und erst kurz vor der Tathandlung am 4. Juli 2008 eintretender psychotischer Entwicklung nicht nachvollziehbar zu begründen. Denn diese bestand für den Angeklagten schon zuvor.

Andererseits bedarf es für die Diagnose der Persönlichkeitsstörung, auf welche die sichere Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB für den ersten Teil der Tatserie gestützt ist, eingehenderer Begründung. Insbesondere war es angesichts des nicht übermäßig großen Gewichts der Anlasstaten unerlässlich, den Gegenstand früherer, zu ausgesetzten Freiheitsstrafen führender Vorverurteilungen des Angeklagten festzustellen. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit wären auch diese Erkenntnisse wie auch solche über das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Bewährungshelferin ebenso zu verwerten wie bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßregel und der etwaigen Aussetzungsfähigkeit von Strafe und Maßregel. Nunmehr werden auch nähere Feststellungen zur Entwicklung der tatauslösenden Lebensumstände und zur Wirkung der bisherigen Behandlung des Angeklagten während der einstweiligen Unterbringung zu treffen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 932

Bearbeiter: Karsten Gaede