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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 546

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 158/09, Beschluss v. 05.05.2009, HRRS 2009 Nr. 546


BGH 5 StR 158/09 - Beschluss vom 5. Mai 2009 (LG Berlin)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen (Beruhen).

§ 246a StPO; § 337 StPO; § 64 StGB; § 35 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 546

Bearbeiter: Ulf Buermeyer