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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 351

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 67/08, Beschluss v. 05.03.2008, HRRS 2008 Nr. 351


BGH 5 StR 67/08 (alt: 5 StR 155/07) - Beschluss vom 5. März 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter aufgrund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milderungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte (§ 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausgeschlossen.

In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fassungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 351

Bearbeiter: Karsten Gaede