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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 288

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 587/08, Beschluss v. 27.01.2009, HRRS 2009 Nr. 288


BGH 5 StR 587/08 - Beschluss vom 27. Januar 2009 (LG Cottbus)

Unbegründete Revision; Anrechnung in Frankreich erlittener Untersuchungshaft (1:1).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor dieses Urteils wird dahingehend ergänzt, dass die in Frankreich erlittene Haft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 288

Bearbeiter: Ulf Buermeyer