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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1001

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 449/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1001


BGH 5 StR 449/08 - Beschluss vom 2. Oktober 2008 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl ist hier schon durch die Zusage der Unterstützung der Autodiebe bei der Grenzüberschreitung vor Begehung der Haupttat gerechtfertigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1001

Bearbeiter: Karsten Gaede