HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 999
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 447/08, Beschluss v. 14.10.2008, HRRS 2008 Nr. 999
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung eines Schuldspruchs wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) beschwert den Angeklagten nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 999
Bearbeiter: Karsten Gaede