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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 995

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 433/08, Beschluss v. 01.10.2008, HRRS 2008 Nr. 995


BGH 5 StR 433/08 - Beschluss vom 1. Oktober 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte hat die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 995

Bearbeiter: Karsten Gaede