HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 995
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2008 Nr. 995, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. April 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte hat die Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wirksam vom Revisionsangriff ausgenommen.