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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 989

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 400/08, Beschluss v. 02.10.2008, HRRS 2008 Nr. 989


BGH 5 StR 400/08 - Beschluss vom 2. Oktober 2008 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. September 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte in den Fällen II. 6 und 15 des Urteils jeweils der Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug schuldig ist,

b) in den Einzelstrafen in diesen beiden Fällen und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, desgleichen seine Kostenbeschwerde aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2008.

3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in drei Fällen (Fälle II. 6, 12 und 15, Einzelfreiheitsstrafen von je einem Jahr) und wegen eines entsprechenden Versuchs (Fall II. 13, Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg, seine Kostenbeschwerde ist unbegründet.

Das im Rahmen einer Verständigung abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers belegt in Verbindung mit den sonst im Urteil erwähnten Beweismitteln und Wertungen noch ausreichend seine gewerbsmäßige Beteiligung als Bandenmitglied an den vier gegen ihn ausgeurteilten Taten, indes in den im Tenor genannten Fällen, wie vom Generalbundesanwalt zutreffend beanstandet, lediglich in Form der Beihilfe. Weitergehende, auch insoweit eine Mittäterschaft tragende Feststellungen sind von einer erneuten Verhandlung nicht zu erwarten.

Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend; er hebt die zugehörigen Einzelstrafen und den Gesamtstrafausspruch auf, und zwar unter Aufrechterhaltung aller sonst rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die bei neuer Verhandlung allenfalls um weitergehende Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 989

Bearbeiter: Karsten Gaede