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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 987

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 397/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2008 Nr. 987


BGH 5 StR 397/08 - Beschluss vom 17. September 2008

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision.

§ 46 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos.

Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidiger kein Verschulden trifft.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 987

Bearbeiter: Karsten Gaede