HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 987
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 397/08, Beschluss v. 17.09.2008, HRRS 2008 Nr. 987
Dem Beschuldigten wird auf seine Kosten gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 9. Juni 2008 gegenstandslos.
Es ist, insbesondere im Hinblick auf die sich aus den Urteilsgründen ergebende Art der Erkrankung des Beschuldigten, glaubhaft, dass diesen an dem Unterlassen der Revisionsbegründung durch den damaligen Pflichtverteidiger kein Verschulden trifft.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 987
Bearbeiter: Karsten Gaede