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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 348

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 35/08, Beschluss v. 04.03.2008, HRRS 2008 Nr. 348


BGH 5 StR 35/08 - Beschluss vom 4. März 2008 (LG Bautzen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 348

Bearbeiter: Karsten Gaede