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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 976

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 332/08, Beschluss v. 05.09.2008, HRRS 2008 Nr. 976


BGH 5 StR 332/08 - Beschluss vom 5. September 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. August 2008 auf sieben Jahre und neun Monate herabgesetzt wird (Einzelstrafen im Fall 6: ein Jahr und neun Monate, im Fall 7: zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Da die Bewährungszeit nach der Vorverurteilung bei Tatbegehung in den genannten beiden Fällen abgelaufen war, lag insoweit kein Bewährungsversagen vor. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um drei bzw. zwei Monate auf das Maß herab, welches das Landgericht rechtsfehlerfrei in gleich gelagerten Fällen ohne Bewährungsversagen für angemessen erachtet hatte (Fälle 8, 10/14), ferner die Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate auf das konsequent konkret denkbare niedrigste Maß.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 976

Bearbeiter: Karsten Gaede