hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 975

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 331/08, Beschluss v. 05.08.2008, HRRS 2008 Nr. 975


BGH 5 StR 331/08 (alt: 5 StR 253/07) - Beschluss vom 5. August 2008 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleitumstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 975

Bearbeiter: Karsten Gaede