HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 975
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 331/08, Beschluss v. 05.08.2008, HRRS 2008 Nr. 975
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleitumstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 975
Bearbeiter: Karsten Gaede