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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 804

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 192/08, Beschluss v. 11.06.2008, HRRS 2008 Nr. 804


BGH 5 StR 192/08 - Beschluss vom 11. Juni 2008 (LG Chemnitz)

Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen (Frist; Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung des Rechtspflegers).

Art. 6 EMRK; Art. 19 Abs. 4 GG; § 44 StPO; § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Umstand, dass bei der Formulierung einiger - letztlich als unzulässig bewerteter - Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zulässiger Verfahrensrügen wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Revision ist vorliegend von dem Wahlverteidiger und dem Pflichtverteidiger, ferner von dem Angeklagten zu Protokoll der Rechtspflegerin der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Chemnitz rechtzeitig begründet worden. Der Angeklagte hat durch den ihm am 14. Mai 2008 zugestellten Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts davon erfahren, dass dieser mehrere seiner Verfahrensrügen für unzulässig hält und hat durch Niederschrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die JVA Waldheim zuständigen Amtsgerichts Döbeln am 22. Mai 2008 auf den Verwerfungsantrag erwidert und Wiedereinsetzung begehrt, "um dem Revisionsführer zu ermöglichen, die Begründung seiner Revision nunmehr rechtsgültig abzugeben." Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Der Angeklagte hat nach Kenntnisnahme der Umstände, wegen derer er Wiedereinsetzung verlangt, die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 299 Abs. 2 StPO ergebende 2-Wochenfrist nicht eingehalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43 Rdn. 1).

Auch bei Annahme fehlenden Verschuldens des Angeklagten hinsichtlich der Fristüberschreitung infolge Verwirrung auf Grund der - wenn auch zutreffenden - Belehrung durch den Generalbundesanwalt über die zur Abgabe der Gegenerklärung einzuhaltende Frist wäre der Antrag erfolglos, weil er unbegründet wäre. Der Angeklagte macht zwar Schwierigkeiten bei der Protokollierung geltend - "ich (musste) quasi jeden Punkt gegenüber der Rechtspflegerin vertreten, erläutern und verteidigen" (Antragsschrift S. 6) - indes keine Umstände, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6; BGH NStZ 2006, 585). Damit korrespondiert, dass der Angeklagte seine in diesem Zusammenhang erhobene Erinnerung am Tag ihrer Einlegung zurückgenommen hat.

Der Umstand, dass bei der Formulierung einiger - letztlich als unzulässig bewerteter - Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung. Auch unter diesem Aspekt scheidet deshalb eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Goßner aaO § 44 Rdn. 7b; vgl. auch BVerfG - Kammer - NStZ-RR 2005, 238, 239). Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten für den verteidigten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist. Weitere vom Angeklagten gewünschte Nachforschungen sind nicht veranlasst.

2. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge hinsichtlich der Sachverständigen 6 M. (Revisionsbegründung Rechtsanwalt S. S. 111 bis 115) bemerkt der Senat:

Der Antrag auf deren Vernehmung beinhaltet mit dem Aufklärungsbegehren, die Sachverständige habe "dahingehend Feststellungen getroffen, Herr P. sei zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als am 3. April 2.00 A.M. verstorben" ein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 254) und stellt deshalb einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. BGH aaO S. 256). Über diesen hat das Landgericht - wenn auch dem äußeren Zusammenhang nach bei der auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung - in der Sache fehlerfrei entschieden (Revisionsbegründung S. 114).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 804

Externe Fundstellen: NJW 2008, 3368; NStZ-RR 2008, 312

Bearbeiter: Karsten Gaede