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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 616

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 182/08, Beschluss v. 20.05.2008, HRRS 2008 Nr. 616


BGH 5 StR 182/08 - Beschluss vom 20. Mai 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. August 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. April 2008 entfällt (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 616

Bearbeiter: Karsten Gaede