HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 615
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 149/08, Beschluss v. 21.05.2008, HRRS 2008 Nr. 615
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 12. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Beweisantragsrüge (RB S. 16 - 23) ist zulässig. Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen aber nicht in Widerspruch zu der Ablehnungsbegründung gesetzt. Bei dem in Frage stehenden rechtsmedizinischen Erklärungswissen handelt es sich offensichtlich nicht um einen Erfahrungssatz (vgl. BGHSt 6, 70; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 337 Rdn. 31), sondern um auf Erfahrung beruhende Einsichten, die nur Wahrscheinlichkeitsbewertungen ermöglichen (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2444, 2445).
Das Landgericht hat indes beweiswürdigend plausibel dargelegt, dass die - wenngleich primär wahrscheinliche - Täterschaft einer Frau für die Schnittverletzungen nicht vorliegt, vielmehr der Angeklagte auch diese Verletzungshandlungen ausgeführt hat.
Die ausufernde Darstellung der einzelnen Beweiserhebungen im Urteil erweist sich auch hier als überflüssig; dies beeinträchtigt die Plausibilität der Beweisführung indes noch nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 615
Bearbeiter: Karsten Gaede