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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 557

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 117/08, Beschluss v. 01.04.2008, HRRS 2008 Nr. 557


BGH 5 StR 117/08 - Beschluss vom 1. April 2008 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist;

b) dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen. Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 557

Bearbeiter: Karsten Gaede