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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 368

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 609/07, Beschluss v. 06.02.2008, HRRS 2008 Nr. 368


BGH 5 StR 609/07 - Beschluss vom 6. Februar 2008

Anschlussberechtigung der Nebenklage; Beistandsbestellung.

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass sich der Zeuge N., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat.

Ihm wird Rechtsanwalt K. als Beistand bestellt.

Gründe

Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger folgt aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Der Nebenkläger hat durch Schriftsatz vom 8. Januar 2008, bei dem Revisionsgericht am 24. Januar 2008 eingegangen, den Anschluss an die öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO war dem Nebenkläger ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 368

Bearbeiter: Karsten Gaede