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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 151

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 577/07, Beschluss v. 20.12.2007, HRRS 2008 Nr. 151


BGH 5 StR 577/07 - Beschluss vom 20. Dezember 2007 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Juni 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Letztlich wird der Angeklagte O. durch die rechtsfehlerhafte, nach Art einer "Einheitsstrafe" vorgenommene Gesamtstrafbildung nicht beschwert, und zwar namentlich im Blick auf die nach § 51 Abs. 2 StGB anzurechnende Teilvollstreckung der zurecht einbezogenen zuletzt gegen ihn verhängten Geldstrafe und im Blick auf den Wegfall der nachträglichen Gesamtgeldstrafe aus den beiden rechtsfehlerhaft einbezogenenen Strafen, die wegen Begehung beider Taten vor der Zäsur durch die Aburteilung der einen Tat am 2. Mai 2006 vor der hier abgeurteilten Tat vom 4. Juni 2006 tatsächlich beide nicht hätten einbezogen werden dürfen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 151

Bearbeiter: Karsten Gaede