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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 139

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 495/07, Beschluss v. 05.12.2007, HRRS 2008 Nr. 139


BGH 5 StR 495/07 - Beschluss vom 5. Dezember 2007 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 6. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wegen der festgestellten inzwischen geänderten Haltung des Angeklagten zum Konsum von Alkohol nimmt der Senat hin, dass die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht erörtert worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 139

Bearbeiter: Karsten Gaede