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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 236

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 470/07, Beschluss v. 22.01.2008, HRRS 2008 Nr. 236


BGH 5 StR 470/07 - Beschluss vom 22. Januar 2008 (LG Berlin)

Verfahrenseinstellung nach Tod des Angeklagten.

§ 206a StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 14. Juni 2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 2. Januar 2008 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlass (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; vgl. BGH aaO S. 116).

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 236

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2008, 146

Bearbeiter: Karsten Gaede