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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1135

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 432/07, Beschluss v. 22.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1135


BGH 5 StR 432/07 - Beschluss vom 22. Oktober 2007 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte - entgegen der schriftlichen Urteilsgründe, wie auch mündlich verkündet - wegen Untreue in 52 Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1135

Bearbeiter: Karsten Gaede