HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1135
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2007 Nr. 1135, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte - entgegen der schriftlichen Urteilsgründe, wie auch mündlich verkündet - wegen Untreue in 52 Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.