hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 430/07, Beschluss v. 09.01.2008, HRRS 2008 Nr. 233


BGH 5 StR 430/07 - Beschluss vom 9. Januar 2008 (LG Frankfurt)

Strafverfolgungsverjährung (strafschärfende Verwertung verjährter Straftaten; redaktioneller Hinweis).

§ 78 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2007 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II 5 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Im Fall II 5 ist bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Verjährungsfrist: 5 Jahre - § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. trat erst am 1. April 2004 in Kraft) Strafverfolgungsverjährung eingetreten (Tatzeit: Sommer 1998 - Sommeranfang: 21. Juni; verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgten erst im Juli 2003 - vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 StR 63/04 -)."

Da das Landgericht für den betreffenden Fall die Mindeststrafe nach § 176 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG verhängt hat, bleibt der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung unberührt. Im Übrigen können auch ausreichend festgestellte verjährte Taten berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 1 StR 584/96; BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 StR 67/06; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.).


[Redaktioneller Hinweis: Zur problematischen strafschärfenden Verwertung verjährter Straftaten vgl. Gaede StraFo 2002, 99 ff.]

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 233

Bearbeiter: Karsten Gaede