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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1133

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 401/07, Beschluss v. 23.10.2007, HRRS 2007 Nr. 1133


BGH 5 StR 401/07 - Beschluss vom 23. Oktober 2007 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die fehlende Erörterung der Voraussetzungen von § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung beanstandet der Senat im Hinblick auf die über Jahre andauernde gleichartige, hin zu einem außergewöhnlich gravierenden Gesamtschaden gesteigerten Delinquenz der Angeklagten noch nicht (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1133

Bearbeiter: Karsten Gaede