hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1016

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 397/07, Beschluss v. 24.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1016


BGH 5 StR 397/07 - Beschluss vom 24. September 2007 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. März 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Verfahrensrüge I weist der Senat ergänzend darauf hin, dass der Antrag auf Vernehmung des Auslandszeugen Y. tragfähig begründet gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO zurückgewiesen worden ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1016

Bearbeiter: Karsten Gaede