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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 126

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 384/07, Beschluss v. 03.12.2007, HRRS 2008 Nr. 126


BGH 5 StR 384/07 - Beschluss vom 3. Dezember 2007 (LG Leipzig)

Ausnahmsweise Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 StGB n.F. in der Revision.

§ 67 Abs. 2 StGB; § 354a StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Neuregelung des § 67 Abs. 2 StGB gibt angesichts der gewichtigen Vorstrafen des Angeklagten, die eine Halbstrafenentlassung ersichtlich nicht zulassen werden, hier ausnahmsweise keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 126

Bearbeiter: Karsten Gaede