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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 894

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 311/07, Beschluss v. 12.09.2007, HRRS 2007 Nr. 894


BGH 5 StR 311/07 - Beschluss vom 12. September 2007 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. August 2007 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 1. Juni 2006 vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH StV 2006, 461).

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 894

Bearbeiter: Karsten Gaede