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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 882

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 31/07, Urteil v. 28.08.2007, HRRS 2007 Nr. 882


BGH 5 StR 31/07 - Urteil vom 28. August 2007 (LG Berlin)

Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung im Berliner "Ehrenmordprozess" (rechtsfehlerhaft begründete Freisprüche; verfehlter Urteilsaufbau anhand einer Aussage vom Hörensagen; Fall Hatun Sürücü).

§ 211 StGB; § 261 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. April 2006 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten A. und M. S. betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die angeklagten Brüder A. und M. S. von dem Vorwurf, ihre Schwester H. ermordet zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den mitangeklagten jüngeren Bruder Ay. S. hat es wegen Mordes an seiner Schwester zu einer Jugendstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Von einer Beteiligung der älteren Brüder A. und M. S. an der Tat konnte sich das Landgericht nicht überzeugen. Die Verurteilung des Ay. S. ist rechtskräftig. Die von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, richten sich gegen die Freisprüche von A. und M. S. .

Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten wuchsen bei ihren streng moslemisch gläubigen Eltern mit zwei älteren Brüdern, vier Schwestern und ihrem jüngeren Bruder, dem rechtskräftig abgeurteilten Ay. S., in Berlin auf. Die Sitten und Gebräuche ihrer ostanatolischen Herkunftsregion und ein traditionelles Verständnis des Islam prägten das Familienleben und die Erziehung der Angeklagten. So trugen die Frauen der Familie Kopftücher und hielten sich in der Vierzimmerwohnung - zumindest bei Besuchen Dritter - getrennt von den Männern auf.

Die Schwester der Angeklagten, die 1982 geborene H. S., schloss im Alter von 15 Jahren eine von ihrer Familie arrangierte Ehe mit einem neun Jahre älteren, in der Türkei lebenden Cousin. Als die Beziehung nach kurzer Zeit scheiterte, kehrte die schwangere H. aus der Türkei nach Berlin zurück und zog wieder bei ihren Eltern ein. Es kam zu Spannungen, als H. ihr Leben abweichend von den tradierten familiären Vorstellungen zu gestalten begann. Sie verließ mit ihrem gerade erst geborenen Sohn ihr Elternhaus und bezog wenig später eine eigene Wohnung, um ihr Leben nach eigenen Vorstellungen führen zu können. Auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild her vollzog sie einen Wandel, sie trug kein Kopftuch mehr, schminkte sich und kleidete sich nach westlichen Maßstäben. Sie ging zuweilen abends aus und hatte Beziehungen zu einigen Männern.

Nach dem Auszug brach der Kontakt H. s zur Familie ab, sie hielt zunächst auch ihre neue Adresse vor den Familienmitgliedern geheim, ging aber nach einiger Zeit doch wieder auf ihre Eltern zu. Diese und ihre Brüder lehnten H. s Lebensweise ab. H. fühlte sich deswegen manchmal von ihrer Familie bedroht. Gleichwohl wünschte sie sich einen engeren familiären Anschluss.

Wegen dieser zwiespältigen Situation wechselten sich Phasen größerer Distanz mit solchen ab, in denen sie einen entspannteren Umgang mit ihrer Familie pflegte. Der Angeklagte A. S. lehnte den Kontakt zu seiner Schwester ab; auch sie achtete darauf, ihm bei ihren Besuchen in der elterlichen Wohnung nicht zu begegnen. Der Angeklagte M. S., der sich streng islamisch orientierten Kreisen angeschlossen hatte und von seinem Bruder Ay. als religiöse Autorität und Lieblingsbruder angesehen wurde, hatte zu H. ein sehr distanziertes Verhältnis. Im Jahre 2001 oder 2002 kam es zu einem zufälligen Treffen, bei dem er sie ohrfeigte, da sie seiner Aufforderung nicht nachkam, sich zum Vater zu setzen.

Ay. S. verachtete H. wegen ihres von ihm als ehrlos empfundenen Lebenswandels. Nach seiner Auffassung verletzte sie damit die "Familienehre, die insbesondere von den Frauen der Familie über ihre sexuelle Integrität verkörpert" werde (UA S. 14). Seiner Meinung nach oblag es den Männern der Familie, die durch das Verhalten eines weiblichen Familienmitglieds vermeintlich verletzte Familienehre wiederherzustellen. Er fühlte sich stellvertretend für andere Männer der Familie zur Verteidigung der Ehre der Familie S. berufen. Dies wollte er durch die Tötung H. s umsetzen. Ob diese Gedanken innerhalb der Familie mit dem Vater und den Brüdern, insbesondere den beiden Mitangeklagten, diskutiert wurden, blieb ungeklärt. Den Entschluss, seine Schwester töten zu wollen, teilte er Ende Januar 2005 seiner Freundin M. Ak. mit, die - ebenfalls streng islamisch orientiert - sein Vorhaben uneingeschränkt billigte. Ay. S. und M. Ak. wollten heiraten und planten, H. s Sohn nach der Tötung der Mutter gemeinsam aufzuziehen

Spätestens am 7. Februar 2005 entschloss sich Ay. S., seine Schwester an diesem Abend zu töten. Eine Schusswaffe hatte er sich bereits zuvor beschafft. Am frühen Abend traf er sich mit seinem Bruder A. in einem Restaurant in Berlin-Kreuzberg, telefonisch verabredete er ein Treffen mit M. Ak. Bei diesem Treffen wirkte er verändert und nervös und bat sie, Schulden zu begleichen, falls er nicht mehr wiederkomme. Er sagte ihr noch, dass er mit A. um 19.30 Uhr am Kottbusser Tor verabredet sei, um sich eine DVD anzusehen. Tatsächlich plante er zu diesem Zeitpunkt bereits, seine Schwester zu erschießen.

Ay. S. suchte H. in ihrer Wohnung auf, unterhielt sich mit ihr und bat sie später, ihn zur Bushaltestelle zu begleiten. Dort angelangt, zog Ay. die Waffe aus der Tasche. Er hatte sie verborgen getragen, da er die Überraschung seiner Schwester zur Tatbegehung ausnutzen wollte. Nachdem er sie gefragt hatte, ob sie ihre Sünden bereue, schoss er ihr um 20.55 Uhr aus kurzer Distanz dreimal in den Kopf. H. brach zusammen und starb wenige Minuten später.

Ay. S. flüchtete und schickte um 21.01 Uhr - er befand sich in unmittelbarer Nähe des S-Bahnhofs Herrmannstraße - eine SMS mit dem objektiv unzutreffenden Inhalt an seinen Bruder A.: "Ich bin am Kotti, wo bist du?" Um 21.10 Uhr rief er den Angeklagten A. S. auf dessen Mobilfunkanschluss und um 21.40 Uhr auf dem Festnetzanschluss an. In den darauffolgenden Tagen erzählte Ay. S. seiner Freundin M. Ak., der er rückhaltlos vertraute, von der Tat. M. Ak. stand weiterhin fest zu Ay.

2. Die Angeklagten A. und M. S. haben eine Tatbeteiligung bestritten und sich dahin eingelassen, erst nach der Tötung H. s von der Täterschaft ihres Bruders erfahren zu haben.

Auf die Angeklagten fiel der Tatverdacht insbesondere aufgrund der Aussage von M. Ak., die Ay. S. zunächst durch falsche Angaben gedeckt hatte, aber schließlich im Rahmen einer erneuten polizeilichen Vernehmung berichtete, dass Ay. der Täter gewesen sei. M. Ak. gab in diesem Zusammenhang auch an, Ay. habe ihr folgendes berichtet: M. habe ihm die Waffe verschafft und bei Glaubensbrüdern Erkundigungen eingezogen, ob die Tat erlaubt sei, was diese bejaht hätten. Sein Bruder A. habe ihn zur Wohnung der Schwester begleitet und bei der Tatausführung in der Nähe des S-Bahnhofes Hermannstraße gewartet, sei aber dann weggelaufen.

Ay. S., der die Tötung seiner Schwester erstmals in der Hauptverhandlung eingeräumt, sie allerdings als eine Spontantat dargestellt hat, hat bei seiner Einlassung weitgehend auch die Angaben der M. Ak. bestätigt, nämlich dass er ihr gegenüber seine Brüder als Tatbeteiligte benannt habe. Dies entspreche jedoch nicht der Wahrheit. Er habe es nur behauptet, um seine Freundin zu beruhigen.

3. Das Landgericht hat die bestreitende Einlassung der Angeklagten A. und M. S. als nicht zu widerlegen angesehen. Im Rahmen der umfangreichen und überaus detaillierten Beweiswürdigung ist es im Wesentlichen wie folgt vorgegangen:

Aufgrund des Umstands, dass M. Ak. über die Einbindung von A. und M. S. nur als Zeugin vom Hörensagen berichtet habe, sei ihren Angaben - in dem Umfang, wie sie von Ay. bestätigt worden seien - nur dann ein für den Tatnachweis ausreichender Beweiswert zuzumessen, wenn diese Angaben eine "überragende Qualität" aufweisen oder durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden würden. Einen solchen Beweiswert hat das Landgericht aber nicht angenommen und sich deswegen an der Feststellung einer Beteiligung der Angeklagten A. und M. S. an der Tötung H. S. s gehindert gesehen.

Die Möglichkeit der früheren unzutreffenden Belastung der Brüder durch Ay. gegenüber M. Ak. hat die Jugendkammer nicht auszuschließen vermocht. Denn die von Ay. bestätigten Angaben gegenüber M. Ak. seien bruchstückhaft und ließen die situative Einbettung der Gesprächsinhalte - sowohl zwischen den Brüdern als auch bei der Weitergabe von Ay. an M. Ak. - im Unklaren. Soweit M. Ak. zu dem ihr von Ay. berichteten Waffenbesitz des Angeklagten M. S. weitere Details geschildert habe, nämlich dass ein sich illegal in Deutschland aufhaltender Landsmann angesichts der Waffe des M. Angst gehabt habe, erschossen zu werden, sei dies zwar nicht vollkommen erfunden, es könne aber dennoch nicht zuverlässig festgestellt werden und sei deshalb der weiteren Würdigung nicht zugrunde zu legen.

Auch sei nicht auszuschließen, dass Ay. die wegen seiner Tat nervös gewordene M. Ak. durch die Vorspiegelung, die Tat sei in religiöser Hinsicht erlaubt und von den Brüdern mitgetragen, beruhigen wollte. Die entgegenstehende Aussage von M. Ak., sie habe keine Fragen gestellt, sei trotz des Bemühens der Zeugin um wahrheitsgemäße Aussagen demgegenüber nicht glaubhaft.

Die Schilderung der Zeugin M. Ak. zu einer Unterhaltung zwischen ihr, Ay. S. und dem Angeklagten A. S. am Tag nach der Tat, hat die Jugendkammer teilweise zwar für glaubhaft erachtet, jedoch daraus - so z. B. aus der Äußerung A. s zu Ay.: "Ey, Mann, ich kann es immer noch nicht glauben, Du bist ja jetzt ein richtiger Killer geworden" - keine Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung gezogen. Von M. s Bekundung, der Angeklagte A. habe weiterhin gesagt, er habe Ay. doch empfohlen, er solle auf den Kopf schießen, konnte sich die Jugendkammer nicht überzeugen. Auch die zeitlichen Abläufe und ein fehlgeschlagenes Alibi A. s stellten keine Indizien dafür da, dass er in die Tatbegehung eingebunden gewesen sei.

Aufgrund dieser Beweiswürdigung kommt die Jugendkammer zu dem Schluss, dass die von M. Ak. vermittelten Angaben Ay. s zur Tatbeteiligung seiner Brüder von ihm hätten erfunden sein können. Dies hätte, so mutmaßt das Landgericht, auch der Verdeckung der Verwicklung einer weiteren Person dienen können. Es sei zudem nicht auszuschließen, dass nur einer der beiden Mitangeklagten an der Tat beteiligt gewesen sei.

II.

Die Beweiswürdigung hält in Bezug auf die Angeklagten A. und M. S. rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Ein Rechtsfehler liegt auch dann vor, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgeht oder an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 - 1 StR 582/06).

2. Die Beweiswürdigung weist trotz des ersichtlichen Bemühens des Landgerichts um Gründlichkeit und Sorgfalt in einem Fall mit heikler und verhältnismäßig komplizierter Beweislage Rechtsfehler in diesem Sinne auf. So begegnet es durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht in den Mittelpunkt seiner Beweiswürdigung nicht die Einlassung des früheren Mitangeklagten Ay. S. in der Hauptverhandlung gestellt hat, sondern die Würdigung im Wesentlichen an den Angaben von M. Ak. als sogenannter Zeugin vom Hörensagen ausgerichtet hat (a). Im Zuge dessen hat es eine erschöpfende Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen eine wahrheitswidrige Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bruder Ay. S. sprechen könnten, nicht angestellt (b). Bei der Würdigung der über M. Ak. vermittelten früheren Angaben Ay. s hat es sich im Übrigen noch auf Hypothesen gestützt, die teilweise anderen Feststellungen widerstreiten, ohne hierauf einzugehen (c). Weiterhin lassen die Urteilsgründe die Erörterung eines möglicherweise beweisrelevanten, belastenden Umstands vermissen (d). Diese Mängel führen jedenfalls in ihrer Gesamtheit zur Aufhebung des Freispruchs beider Angeklagter, weil sich der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung möglicherweise davon überzeugt hätte, dass die Angeklagten als Täter oder Teilnehmer für die Tötung ihrer Schwester verantwortlich sind.

a) Das Landgericht ist fälschlich davon ausgegangen, dass eine Beteiligung von A. und M. S. nur durch M. Ak. als Zeugin vom Hörensagen beschrieben wird (UA S. 49). Dabei hat es nicht ausreichend in den Blick genommen und gewichtet, dass der Gewährsmann für M. s Angaben, der Mitangeklagte Ay. S., unmittelbaren Beweis für seine damaligen Angaben geliefert hat. Denn dieser hat in seiner Einlassung bestätigt, dass er M. Ak. von einer Tatbeteiligung seiner Brüder berichtet habe. Der gleichzeitige inhaltliche Widerruf seiner damaligen Angaben in der Hauptverhandlung entwertet seine Einlassung als gewichtiges Beweismittel für die Tatbeteiligung seiner Brüder nicht (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 24).

Von zentraler Bedeutung für die Frage der Tatbeteiligung von A. und M. S. war daher, ob Ay. sie früher wahrheitswidrig oder wahrheitsgemäß belastet hat. Dies hätte eine sorgfältige Gesamtwürdigung des Inhalts seiner damaligen Angaben im Vergleich mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Aussagesituationen und der jeweiligen Motivation für eine mögliche Falschaussage erforderlich gemacht. Hierfür verstellt sich das Landgericht aber den Blick, da es die gesamte Würdigung auf M. Ak. als zentrales Beweismittel ausrichtet.

Dies erweist sich auch deshalb als rechtsfehlerhaft, da es sich hierdurch von unzutreffenden Anforderungen leiten lässt. So ist zwar zunächst der Ansatz des Landgerichts, die Beweiswürdigung müsse besonders sorgfältig und vorsichtig erfolgen, nicht rechtsfehlerhaft. Denn zutreffend geht es davon aus, dass die Quelle der Angaben, der Mitangeklagte Ay. S., für Fragen nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand, zudem für die von ihm seinerzeit vermittelte Information nicht mehr einstehen wollte und deswegen besondere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Diese Anforderungen werden aber im Wesentlichen an das Aussageverhalten von M. Ak. gestellt. So hat die Jugendkammer ihren Angaben auch deswegen keinen ausreichenden Beweiswert zugemessen, da sie sich an die genaue Situation der Gespräche mit Ay. nicht erinnern konnte (UA S. 59 f., 83). Weiter wird ausgeführt, dass ihre Aussage von einer tendenziell beschönigenden Sicht auf ihr Verhalten in der Zeit ihrer Beziehung zu Ay. geprägt sei (UA S. 64) und zudem nahe liege, dass M. nervös geworden sei (UA S. 65). Dies stehe einem Schluss auf die Zuverlässigkeit der von ihr übermittelten Angaben Ay. s entgegen.

Tatsächlich kommt aber all diesen, auf das Aussageverhalten M. s bezogenen Umständen - jedenfalls soweit ihre Angaben durch die Einlassung Ay. s bestätigt werden - nicht die ihr vom Tatgericht zuerkannte ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn die bei der klassischen Konstellation des Zeugen vom Hörensagen zunächst zu klärende Frage, ob der Zeuge über seine Wahrnehmungen wahrheitsgemäß berichtet, stellte sich hier nicht mehr, da das Landgericht sich bereits vorab aufgrund der Bestätigung durch die Einlassung Ay. s von der Richtigkeit der entsprechenden Angaben der Zeugin überzeugt hatte. Danach war nur noch zu prüfen, ob die von Ay. bestätigten, aber inhaltlich widerrufenen Angaben der Wahrheit entsprechen. Dazu aber lassen sich aus dem Aussageverhalten M. s kaum maßgebliche Anhaltspunkte gewinnen.

b) Die Angaben des früheren Mitangeklagten Ay. S. gegenüber M. Ak. zur Einbindung seiner Brüder in die Tat hat die Jugendkammer jedoch nur indirekt im Rahmen der Bewertung der Angaben der Zeugin M. Ak. einer knappen Aussageanalyse unterzogen. Diese bleibt aber - wohl auch aufgrund der unveränderten Ausrichtung der Würdigung auf M. Ak. - unvollständig. Denn die Jugendkammer erwägt zwar mehrere Gesichtspunkte, die ihrer Ansicht nach die Einlassung des Ay. S. stützen, er habe seine Brüder damals wahrheitswidrig belastet. Eine Auseinandersetzung mit gewichtigen Anhaltspunkten, welche dieser Annahme entgegenstehen, lässt das Urteil aber vermissen.

aa) Die wesentliche Frage nach dem Motiv des Mitangeklagten Ay. S. für eine falsche Belastung seiner Brüder beantwortet das Landgericht in Übereinstimmung mit dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, er habe M. Ak. beruhigen wollen. Zusätzlich zieht es die Erwägung heran, dass die Tat durch die angebliche Beteiligung der Brüder eine religiöse Rechtfertigung erfahren habe, die für M. Ak. aufgrund ihrer damaligen Überzeugung wichtig gewesen sein könnte. Dieses Motiv wird allerdings keiner Prüfung auf Stichhaltigkeit unterzogen. Hierzu hätte sich die Erörterung aufgedrängt, wieso Ay. s Schilderung sich dann nicht auf die Auskunft M. s zur Billigung der Tötung durch Glaubensbrüder beschränkte, denn dies allein hätte - das angenommene Motiv für die Falschbelastung unterstellt - zur Beruhigung ausgereicht; eine weitergehende Belastung der Brüder wäre hierfür nicht erforderlich gewesen.

Im Übrigen fehlen Plausibilitätserwägungen dazu, wieso Ay. zur Beruhigung M. Ak. gerade seine Brüder M. und A. und nicht andere Familienangehörige - z. B. den Vater als Famlilienoberhaupt - unzutreffend der Tatbeteiligung bezichtigt haben sollte. Dies erscheint insbesondere für die Belastung A. s, den Ay. gegenüber M. Ak. als schwach und ihm unterlegen schilderte, erörterungsbedürftig. Auch erschließt sich nicht, inwieweit die Mitteilung, der Angeklagte A. S. sei vom vereinbarten Treffpunkt weggelaufen, ihrem Inhalt nach geeignet gewesen sein sollte, M. Ak. zu beruhigen.

bb) Das Landgericht hat sich vor allem im Hinblick auf die als bruchstückhaft und wenig detailliert gewerteten Angaben Ay. s zur Tatbeteiligung seiner Brüder nicht von der inhaltlichen Richtigkeit derselben überzeugen können.

M. Ak. hat aber einen ihr von Ay. berichteten Sachverhalt geschildert, der den Waffenbesitz von M. durch die Reaktion eines verängstigten Mitbewohners illustriert. Dies wird für die Beweiswürdigung nicht weiter als Indiz herangezogen, da - auch wenn die Äußerung von der Zeugin "nicht vollständig erfunden sein dürfte" (UA S. 53) - Zweifel daran verblieben seien, ob Ay. tatsächlich solches berichtet habe. Die isolierte Betrachtung dieses Teils der zeugenschaftlichen Angaben M. Ak. und die offen gelassene Frage, inwieweit diese glaubhaft sind, werden der Beweissituation nicht gerecht.

Denn nach der Auffassung der Jugendkammer kam es entscheidend auch auf die Begleitumstände an, die eine Tatbeteiligung der Angeklagten detailreicher konkretisieren könnten. Deswegen musste sie sich davon überzeugen, ob und inwieweit diese Angaben von M. Ak. glaubhaft sind, und durfte diese Frage nicht offen lassen. Zudem wird ein Grund für eine diesbezüglich falsche Aussage der M. Ak. nicht näher erwogen; er lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Das in anderem Zusammenhang von der Jugendkammer für möglich erachtete Motiv, M. wolle ihr eigenes Verhalten aufgrund aufgekommener Schuldgefühle beschönigen, ist für diesen Teil der Aussage nicht plausibel. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Jugendkammer bei Berücksichtigung dieser Faktoren von der Glaubhaftigkeit der Angaben M. Ak. hätte überzeugen und damit ein weiteres Indiz für die Entscheidung, ob Ay. s damalige Angaben zutreffend waren, hätte gewinnen können.

cc) Auch die Auseinandersetzung mit dem Widerruf von Ay. s früheren, seine Brüder belastenden Angaben, bleibt lückenhaft, weil nur ein unzureichender Bezug zu seinem gesamten Einlassungsverhalten hergestellt wird. So findet der Umstand, dass das Landgericht einem anderen Teil seiner Angaben in der Hauptverhandlung, nämlich soweit er die Tat hier als spontan und nicht geplant beschrieben hat, nicht folgt, nur insoweit Berücksichtigung, als das Landgericht dies als Bestätigung für seine Unzuverlässigkeit ansieht (UA S. 65 f.) und hieraus ein Indiz für die bewusste unrichtige Belastung seiner Brüder herleitet. Damit wird es aber der Bedeutung dieses Umstands nicht gerecht.

Zum einen hätte bedacht werden müssen, dass er mit der Einlassung, seine damaligen Angaben gegenüber M. seien zutreffend gewesen, eine ihn belastende vorherige konkrete Planung, die er abstreitet, hätte einräumen müssen. Zum anderen wird die unterschiedliche Zielrichtung unzuverlässiger Angaben in einem Strafverfahren wegen eines Mordvorwurfs und gegenüber seiner Freundin nicht berücksichtigt. Da er ihr vollkommen vertraute, lag es auch nahe, dass er sich ihr gegenüber vorbehaltlos offenbarte.

c) Es kommt hinzu, dass bei der aufgrund des falschen Schwerpunkts ohnehin sehr knappen Erörterung der Einlassung des Mitangeklagten Ay. die Umstände, die das Landgericht als Indiz für die Möglichkeit einer früheren unzutreffenden Belastung seiner Brüder anführt, ohne realen Anknüpfungspunkt bleiben oder sich mit anderen Feststellungen - jedenfalls ohne entsprechende Würdigung - nicht vereinbaren lassen.

aa) Zur Überzeugung des Landgerichts fehlt der Schilderung Ay. s hinsichtlich der Einbindung seines Bruders M. wegen eines Widerspruchs die innere Plausibilität. Es sei nicht miteinander vereinbar, dass M. zur Tatbegehung gedrängt habe, obwohl er die Erlaubnis zur Tat noch nicht eingeholt habe. An der Annahme einer anderen zeitlichen Abfolge - Drängen nach eingeholter Erlaubnis - sah sich die Jugendkammer mangels dahingehender Anhaltspunkte gehindert. Dabei verkennt sie, dass für die ihrer Wertung zugrunde gelegte Abfolge ebenso reale Anknüpfungspunkte fehlen, selbst Ay. S. behauptet dies nicht. Danach bestand für die Jugendkammer - wovon sie aber auszugehen scheint - kein Anlass, diese durch nichts belegte und lebensfremde Sachverhaltsvariante ihrer Auseinandersetzung mit den früheren belastenden Angaben Ay. s zugrunde zu legen.

bb) Das Landgericht kommt zu dem Schluss, dass es naheliegend sei, dass M. Ak. - auch weil sie nach der Tat immer nervöser geworden sei - an Ay. Fragen zur Tatbegehung gerichtet habe (UA S. 65). M. s Versicherung, sie habe keine Fragen gestellt, sei unglaubhaft. Dies verträgt sich nicht ohne weiteres mit den Feststellungen, dass M. Ak. trotz Kenntnis von der Tatplanung und dem Geständnis Ay. s weiterhin fest zu ihm stand. Eine innere Distanz zwischen M. und Ay. ergab sich bis zum 12. Februar 2005 nicht, wobei die Schilderung der Tatbeteiligung seiner Brüder vorher erfolgt war.

Dieses Verhalten von M. Ak. - einerseits fester Rückhalt für Ay., andererseits nervös, so dass sie mit unzutreffenden Schilderungen beruhigt werden musste - drängte zu näherer kritischer Erörterung.

cc) Soweit die Jugendkammer hypothetische Erwägungen anstellt, die frühere Belastung der Angeklagten A. und M. S. durch ihren Bruder Ay. habe auch der Verdeckung eines unbekannten Dritten dienen können oder der Verschleierung des Umstands, dass nur einer von ihnen, vielleicht auch in anderer Weise als gegenüber M. Ak. berichtet, in die Tat eingebunden gewesen sei, handelt es sich um eine rein abstrakte und angesichts der übrigen Feststellungen gerade bei Bekundungen gegenüber M. ganz fernliegende Möglichkeit ohne reale Anknüpfungspunkte.

d) Die Würdigung der Belastungsindizien ist auch aus folgendem Grund lückenhaft: Sie erstreckt sich nicht auf den Umstand, dass Ay. S. wenige Minuten nach der Tat eine SMS an seinen Bruder A. gesandt hat.

Zwar können und müssen die Gründe eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalls ab. Da hier zwar belastende Momente gegen die Angeklagten vorlagen, die Jugendkammer aber diese zur Verurteilung nicht für ausreichend hielt, musste sich die Beweiswürdigung auf alle Umstände erstrecken, die für die Frage einer Tatbeteiligung der Brüder von wesentlicher Bedeutung sein konnten.

Einen solchen wesentlichen Umstand stellt die Kurzmitteilung dar, denn die Umstände ihrer Versendung zeigen gewisse erläuterungsbedürftige Auffälligkeiten.

Fünf Minuten nach den Schüssen versandte Ay. S. eine SMS mit dem Inhalt, er sei am "Kotti", also am Kottbusser Tor, außerdem fragte er, wo A. sei. Zum Zeitpunkt der Versendung befand sich Ay. am S-Bahnhof Hermannstraße. Dort - so hat er gegenüber M. Ak. erklärt - sollte sein Bruder A. warten, der aber dann weggelaufen sei. Einen möglichen Beweggrund für die Versendung der SMS mit dem unzutreffenden Inhalt zu jenem tatnahen Zeitpunkt hat die Jugendkammer nicht erörtert. Allein die unzutreffende Bezeichnung des S-Bahnhofes als "Kotti" befreite sie nicht von der Erörterungspflicht. Das Verhalten Ay. S. s könnte Rückschlüsse darauf zulassen, ob er tatsächlich damit gerechnet hatte, A. verabredungsgemäß am S-Bahnhof Hermannstraße zu treffen, A. aber nicht dort war. Solches wiederum käme als Indiz für die Frage in Betracht, ob die Mitteilung, der Angeklagte A. S. sei Tatbeteiligter gewesen, wahrheitsgemäß erfolgte.

Dies hätte auch Rückschlüsse auf die ebenfalls von Ay. angegebene Tatbeteiligung des Angeklagten M. S. zugelassen. Könnte sich das Gericht von einer Tatbeteiligung A. S. s überzeugen, folgte hieraus nahezu zwangsläufig auch eine Verdichtung der Beweislage gegenüber dem Angeklagten M. S. Denn es wäre nach der Gesamtsituation kaum nachvollziehbar, dass Ay. nur einen der Brüder unzutreffend belastet haben könnte.

III.

Mit der Aufhebung des Urteils entfällt der an die Freisprüche anknüpfende Ausspruch über die Entschädigung der Angeklagten für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen, so dass die hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegenstandslos sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 882

Bearbeiter: Karsten Gaede