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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1004

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 291/07, Beschluss v. 13.09.2007, HRRS 2007 Nr. 1004


BGH 5 StR 291/07 - Beschluss vom 13. September 2007 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe - geringfügig über dessen Antrag hinaus - um fünf Monate angemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache - bei der es sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handelte - zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 1004

Bearbeiter: Karsten Gaede