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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 892

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 276/07, Beschluss v. 01.08.2007, HRRS 2007 Nr. 892


BGH 5 StR 276/07 - Beschluss vom 1. August 2007 (LG Zwickau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Juli 2007 an Rechtsanwalt M.

Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt: Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum "Komplex K. " die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches - wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend - dem am 24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. ebenfalls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 892

Bearbeiter: Karsten Gaede