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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 554

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 123/07, Beschluss v. 09.05.2007, HRRS 2007 Nr. 554


BGH 5 StR 123/07 - Beschluss vom 9. Mai 2007 (LG Dresden)

Schuldangemessene Strafe und Anmaßung der Kompetenz einer Strafvollstreckungskammer.

§ 462a Abs. 1 StPO; § 454 StPO; § 46 StGB; § 57 Abs. 2 StGB; § 39 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Das Gericht darf die Strafe nicht entgegen der vorhandenen Schuld so zumessen, dass es faktisch anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvollstreckungskammer selbst eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB trifft.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen verurteilt. Dabei ist es bewusst von der Vorschrift des § 39 StGB abgewichen, nach der Freiheitsstrafen von längerer Dauer als einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen sind. Die Strafkammer sah sich hierzu befugt, um ihre - nicht protokollierte - Zusage an den Angeklagten umsetzen zu können, "sofort nach Urteilsverkündung und Rechtskraft des Urteils einen Beschluss zur Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung zu treffen."

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bereits das "Ziel" der Strafkammer, "eine Strafe zu verhängen, die dem Zeitpunkt der Halbstrafe bei Urteilsverkündung entsprach" (UA S. 60), begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Denn dies lässt besorgen, das Landgericht könnte sich nicht an der von ihm für schuldangemessen erachteten Strafe orientiert haben, um anstelle der sonst hierzu berufenen Strafvollstreckungskammer (§ 462a Abs. 1, § 454 StPO) selbst eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 StGB treffen zu können. Hier ist angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auszuschließen, dass der Angeklagte dadurch beschwert sein könnte. Gleichwohl hat im Hinblick auf die Vorschrift des § 39 StGB der die vollen Monate und Jahre übersteigende Gesamtstrafausspruch zu entfallen. Ein Fall, in dem eine Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr auch nach Wochen zu bemessen wäre (vgl. Häger in LK 11. Aufl. § 39 Rdn. 7), liegt entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht vor. Der Senat berichtigt deshalb das Urteil entsprechend.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. März 2007 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 554

Bearbeiter: Karsten Gaede