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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 395/06, Urteil v. 13.12.2006, HRRS 2007 Nr. 62


BGH 5 StR 395/06 - Urteil vom 13. Dezember 2006 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2006 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines einem anderen Jugendlichen beigebrachten drei Zentimeter tiefen Messerstiches u. a. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung zurückgestellt.

Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Angeklagten in dem genannten Fall rechtsfehlerhaft nur wegen gefährlicher Körperverletzung und nicht wegen versuchter Tötung verurteilt.

Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft offensichtlich unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 62

Bearbeiter: Karsten Gaede