hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 110

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 377/06, Beschluss v. 12.12.2006, HRRS 2007 Nr. 110


BGH 5 StR 377/06 (alt: 5 StR 220/04) - Beschluss vom 12. Dezember 2006 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 110

Bearbeiter: Karsten Gaede