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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 797

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 330/06, Beschluss v. 05.09.2006, HRRS 2006 Nr. 797


BGH 5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04) - Beschluss vom 5. September 2006 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeigeführt werden.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 797

Bearbeiter: Karsten Gaede