HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 797
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 797, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeigeführt werden.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.