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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 793

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 306/06, Beschluss v. 24.08.2006, HRRS 2006 Nr. 793


BGH 5 StR 306/06 - Beschluss vom 24. August 2006 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 793

Bearbeiter: Karsten Gaede