HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 793
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 306/06, Beschluss v. 24.08.2006, HRRS 2006 Nr. 793
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Dezember 2005 wird entsprechend der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 25. Juli 2006 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen Diebstahls wegen Unterschlagung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 793
Bearbeiter: Karsten Gaede