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HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 57

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 182/06, Urteil v. 15.12.2006, HRRS 2007 Nr. 57


BGH 5 StR 182/06 - Urteil vom 15. Dezember 2006 (LG Berlin)

Beihilfe zum Betrug (manipulierte Sportwetten: Zusage des Sichzurückhaltens durch Fußballspieler; besonders schwerer Fall der Gewerbsmäßigkeit: Gesamtwürdigung und Täterbezogenheit); angemessene Rechtsfolge.

§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB; § 27 StGB; § 28 Abs. 2 StGB analog; § 46 StGB; § 354 Abs. 1a StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Wettabschluss unter Verschweigen eigener Beteiligung an einer Manipulation des Wettgegenstandes stellt einen Betrug gegenüber dem Wettanbieter dar. Zu diesem Betrug wird Beihilfe geleistet, wenn ein Fußballspieler mit Blick auf eine Spielwette zusagt, sich zurückzuhalten und er den Wettenden so zum betrügerischen Abschluss des Wettvertrages veranlasst.

2. Das täterbezogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit kann nur demjenigen Tatbeteiligten angelastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist.

3. In der Strafzumessung wegen Beihilfe zum Betrug, der zulasten eines Wettanbieters durch die Manipulation eines Fußballspiels begangen worden ist, kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass der Angeklagte durch seine pflichtwidrige Spielzurückhaltung nicht nur zum Betrug der Wettanbieter Beihilfe geleistet, sondern auch die zahlenden Zuschauer und seinen eigenen Verein um ein faires Fußballspiel gebracht und dem professionellen Fußballsport insgesamt einen erheblichen Rufschaden beigebracht hat.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge und Verfahrensrügen geführte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

I.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der gesondert Verfolgte A. S. hatte sich wegen hoher Spielverluste bei Sportwetten Anfang 2004 dazu entschlossen, seine Gewinnchancen durch Einflussnahme auf das Spielgeschehen mittels Bestechung von Spielern und Schiedsrichtern entscheidend zu erhöhen, um so den verlorenen Betrag zurückzugewinnen. Diese Manipulationen verheimlichte er gegenüber den jeweiligen Wettanbietern, um von diesen nicht von der Spielteilnahme ausgeschlossen zu werden. In Ausführung seines Plans kam es zu folgenden zwei Taten unter Beteiligung des Angeklagten, der zu dieser Zeit Spieler beim Fußballverein Chemnitzer FC war:

a) Fall 1 der Urteilsgründe: Auf Initiative des Angeklagten bestach A. S. ihn und einen weiteren Spieler des Chemnitzer FC, den gesondert Verfolgten A., mit 10.000 und 8.000 Euro, damit beide das Regionalligaspiel ihres Vereins gegen Holstein Kiel am 1. Mai 2004 durch Leistungszurückhaltung manipulierten. Das Spiel endete - wie gewünscht - mit einem Sieg von Holstein Kiel (3:0). A. S. hatte über den Zeugen Ka. 26.000 Euro bei Oddset auf den Sieg Kiels gewettet und gewann rund 300.000 Euro.

b) Fall 2 der Urteilsgründe: A. S. bestach den Angeklagten und den gesondert verfolgten damaligen Schiedsrichter H. unabhängig voneinander mit jeweils 8.000 Euro, damit diese das am 22. Mai 2004 stattfindende Regionalligaspiel SC Paderborn ./. Chemnitzer FC derart manipulierten, dass Paderborn zur Halbzeitpause und zum Ende führe. Der Angeklagte hielt sich zwar absprachegemäß mit seiner Leistung zurück und R. H. versuchte, durch unsachliche Entscheidungen den Spielausgang entsprechend zu manipulieren. Der Halbzeitstand war jedoch 0:0 (bei einem Endstand von 4:0). A. S. hatte über zwei Wettbüros erfolglose Wetten bei zwei ausländischen Wettanbietern plaziert, die ihm einen Reingewinn in Höhe von insgesamt fast 20.000 Euro ermöglicht hätten.

2. Das Landgericht hat eine konkludente Täuschung der jeweiligen Angestellten der Wettannahmestellen durch A. S. und einen Betrugsschaden in Höhe der jeweils möglichen Gewinne abzüglich der Einsätze angenommen.

Weil sich A. S. durch sein Handeln eine nicht unerhebliche und auf Dauer angelegte Einnahmequelle habe erschließen wollen, hat das Landgericht gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erste Alt. StGB zwei besonders schwere Fälle des Betruges bei diesem angenommen, zu denen der Angeklagte jeweils Beihilfe geleistet habe. Die Einzelstrafen in Höhe von sieben (Fall 1) und sechs Monaten (Fall 2) hat das Landgericht dem nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB entnommen.

II.

Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos.

1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (vgl. zu den Anforderungen BGH NStZ 1999, 45 f. m.w.N.). Sie wäre aber auch unbegründet, weil für die Frage des Schadens jede Betrugshandlung einzeln zu bewerten ist und es nicht darauf ankommt, ob Oddset insgesamt durch das Verhalten von A. S. einen Gewinn oder Verlust erzielt hat.

2. Auch die Sachrüge hat keinen Erfolg.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag (5 StR 181/06) entschieden hat, stellt der jeweilige Wettabschluss von A. S. unter Verschweigen eigener Beteiligung an einer Manipulation des Wettgegenstandes einen Betrug gegenüber dem Wettanbieter dar. Zu den festgestellten Fällen des Betrugs hat der Angeklagte auch Beihilfe geleistet, indem er zusagte, sich zurückzuhalten, und A. S. so zum betrügerischen Abschluss der Wettverträge veranlasste. Lediglich die Bestimmung des Schadensumfangs ist in der Höhe nicht vollständig zutreffend, ohne dass dies jedoch den Schuldspruch berührt (vgl. 5 StR 181/06).

b) Auch die Strafzumessung hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Überprüfung stand: Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht zwar nicht bedacht, dass die Frage, ob ein besonders schwerer Fall des Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB vorliegt, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände zu beantworten ist und insbesondere die Teilnahmehandlung als solche (nicht die Haupttat) als besonders schwerer Fall zu werten sein muss (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.) und das täterbezogene Merkmal der Gewerbsmäßigkeit nur demjenigen Tatbeteiligten angelastet werden kann, der dieses Merkmal selbst aufweist (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 243 Rdn. 47 m.w.N.).

Dies ist im Ergebnis jedoch unschädlich. Im Fall 1 der Urteilsgründe liegen beim Angeklagten die - angesichts der Gesamtumstände des Geschehens und der Höhe der Bestechungsgelder jedenfalls vom Eventualvorsatz erfassten - Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 erste Alt. StGB vor, so dass der Senat ausschließen kann (§ 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht in diesem Fall auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe - entsprechend die Gesamtstrafe - ist auch unter Berücksichtigung des lediglich geringfügig geminderten Schuldumfangs (vgl. 5 StR 181/06) jedenfalls vor dem Hintergrund angemessen (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO), dass der Angeklagte durch seine pflichtwidrige Zurückhaltung nicht nur zum Betrug der Wettanbieter Beihilfe geleistet, sondern auch die zahlenden Zuschauer und seinen eigenen Verein um ein faires Fußballspiel gebracht und dem professionellen Fußballsport insgesamt einen erheblichen Rufschaden beigebracht hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2007 Nr. 57

Bearbeiter: Karsten Gaede