HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 782
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 121/06, Beschluss v. 07.06.2006, HRRS 2006 Nr. 782
Der Antrag des Verurteilten (§ 356a StPO), das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. April 2006 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2006 - 1 StR 2/06 m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 782
Bearbeiter: Karsten Gaede