HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 539
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 92/05, Beschluss v. 11.05.2005, HRRS 2005 Nr. 539
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 - aus denselben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge - auch unbegründet ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 539
Bearbeiter: Karsten Gaede