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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 539

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 539, Rn. X



BGH 5 StR 92/05 - Beschluss vom 11. Mai 2005 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Aufklärungsrüge zu I.2 - aus denselben Gründen wie die zu I.1 erhobene Verfahrensrüge - auch unbegründet ist.