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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 392

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 68/05, Beschluss v. 06.04.2005, HRRS 2005 Nr. 392


BGH 5 StR 68/05 - Beschluss vom 6. April 2005 (LG Berlin)

Gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Einschleusens von Ausländern (Vermittlung deutscher Staatsangehöriger zur Eingehung einer Scheinehe).

§ 92b Abs. 1 AuslG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anwendung des § 92b Abs. 1 AuslG stößt auch in den Fällen nicht auf Bedenken, in denen der Angeklagte allein deutsche Staatsangehörige zur Eingehung einer Scheinehe mit chinesischen Staatsangehörigen vermittelt hat. Soweit die Eheschließungen in China stattfanden, wirkten neben dem Angeklagten das Bandenmitglied W bei der Betreuung vor Ort und das Bandenmitglied Fr durch Organisation der erforderlichen Reisen mit (vgl. BGH wistra 2001, 431). Letzteres trifft auch für die Eheschließungen in Dänemark (Fälle 24, 29, 42) zu. Auch in den übrigen Fällen entnimmt der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche Einbeziehung der Taten in die Gesamtabrede, weil es als ein sonstiger Bandenbezug anzusehen ist, daß die Bandenmitglieder S und Fr zur Überwindung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung standen (vgl. BGHR StGB § 260 Abs. 1 Bande 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 392

Bearbeiter: Karsten Gaede