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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 391

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 57/05, Beschluss v. 17.03.2005, HRRS 2005 Nr. 391


BGH 5 StR 57/05 - Beschluss vom 17. März 2005 (LG Frankfurt)

Unzulässige Strafschärfung infolge des Nachtatverhaltens (zulässiges Verteidigungsverhalten).

§ 46 Abs. 2 StGB; Art. 6 EMRK

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 7. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist, und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Wochen verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Die dagegen erhobene Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 21. Februar 2005 angeregt, den Schuldspruch dahingehend zu fassen, daß der Angeklagte auch der tateinheitlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig ist:

"Zwar sieht das Landgericht, daß der Angeklagte den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllt hat (vgl. UA S. 24). Zu Unrecht geht es jedoch davon aus, die Körperverletzung stehe zum Raub in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion). Auch wenn die Körperverletzung - wie hier - Mittel der Nötigung ist, wird sie nicht vom Tatbestand der räuberischen Erpressung umfaßt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 173, 174 m.w.N.; Beschl. vom 6. November 2002 - 1 StR 363/02). Der Änderung steht der Umstand, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, nicht entgegen (st. Rspr., vgl. die Nachweise bei Kuckein in KK, 5. Aufl. § 358 Rdn. 18)."

Dem folgt der Senat.

Darüber hinaus kann die dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommene Freiheitsstrafe von sechs Jahren nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob § 250 Abs. 3 StGB der Bemessung der Strafe zugrunde zu legen sei, ausgeführt: "Reue oder Einsicht hat der Angeklagte nicht gezeigt, was ebenfalls gegen ihn spricht." Dabei hat es übersehen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung geschwiegen hat. Es darf einem Angeklagten aber nicht angelastet werden, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, daß ohne diese Erwägung auf eine mildere Strafe erkannt worden wäre. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich, läßt aber den Maßregelausspruch unberührt.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen zu bemessen haben, die freilich um solche Feststellungen ergänzt werden dürfen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 391

Bearbeiter: Karsten Gaede