HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 390
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 56/05, Beschluss v. 15.03.2005, HRRS 2005 Nr. 390
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das Landgericht auch auf ein umfassendes Geständnis der Mittäterin gestützt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 390
Bearbeiter: Karsten Gaede