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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 390

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH HRRS 2005 Nr. 390, Rn. X



BGH 5 StR 56/05 - Beschluss vom 15. März 2005 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das Landgericht auch auf ein umfassendes Geständnis der Mittäterin gestützt hat.