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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 231

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 554/05, Beschluss v. 11.01.2006, HRRS 2006 Nr. 231


BGH 5 StR 554/05 - Beschluss vom 11. Januar 2006 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht wird als Gericht erster Instanz nach § 36 Abs. 5 BtMG im nachträglichen Beschlussverfahren darüber zu befinden haben, ob die Anrechnungsbestimmung des § 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG § 36 Abs. 3 Anrechnung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 231

Bearbeiter: Karsten Gaede