HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 231
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH HRRS 2006 Nr. 231, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. August 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht wird als Gericht erster Instanz nach § 36 Abs. 5 BtMG im nachträglichen Beschlussverfahren darüber zu befinden haben, ob die Anrechnungsbestimmung des § 36 Abs. 3 BtMG auch bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren angewandt werden kann (BGHR BtMG § 36 Abs. 3 Anrechnung 1).